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FAQ Technik
Frage: Wann ist eine Drosselung auf 34PS Leichtmotorrad möglich?
Frage: Welche eigenimportierte Motorräder sind in Österreich zulassbar?
Frage: Ist eine Verlegung der Nummerntafel auf die Rückenlehne genehmigungspflichtig? Ist eine seitliche Montage zulässig?
Frage: Wann ist eine Drosselung auf 34PS Leichtmotorrad möglich?
Aus einem leistungsstarken Motorrad ist nur eine 34PS Leichtmotorrad-Variante typisierbar, wenn die 50% Regelung anwendbar ist.
D.h. Da eine Drosselung der Nominalleistung 50% nicht überschreiten darf, ist eine Nominalleistung bei einem Motorrad von 68PS als Grenze gesetzt, unabhängig von einer technischen Machbarkeit.
Das bedeutet, dass YZF-R1 und auch YZF-R6 Modelle nicht als 34PS Varianten möglich sind.
Frage: Welche eigenimportierte Motorräder sind in Österreich zulassbar?
Je nach Typengenehmigung gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten zu einer Einzelgenehmigung für ein eigenimportiertes Fahrzeug zu kommen.
1. Ist das Fahrzeug EU-typisiert gibt es ein sogenanntes COC-Papier. Damit kann beim TÜV eine Einzelgenehmigung beantragt werden. Das COC Papier wird immer vom jeweiligen Landesimporteur ausgestellt.
2. Falls die Fahrzeugtype in Österreich national typengenehmigt wurde, gibt es kein COC Papier. Dann ist in Österreich eine Einzeltypisierung anzustreben. Hierzu werden technische Daten, Abgasgutachten, etc. benötigt. Entspricht das zum Eigenimport anstehende Fahrzeug einem ebenfalls in Österreich national typengenehmigten Modell, kann Yamaha Motor Austria diese Typisierungsunterlagen gegen einen Kostenersatz zur Verfügung stellen.
Ausschlaggebend um welche Variante es sich im Konkreten handelt, ist die Fahrgestellnummer!
In Österreich ist eine MWSt-Differenz abzuführen!
Yamaha Motor Austria stellt aus systemtechnischen Gründen ausschließlich Typenscheine für Fahrzeuge aus, die von Yamaha Motor Austria importiert und auch typisiert wurden.
Eine Verlegung der Kennzeichentafel auf die Rückenlehne ist genauso genehmigungspflichtig wie eine seitliche Montage. Es muss eine Anzeige nach §33 Abs. 1 KFG an die zuständige Landesprüfstelle gemacht werden. Diese müsste die seitliche Anbringung bzw. die Anbringung an der Rückenlehne genehmigen.
